Couverture_Grenzueber_InternetDas vorliegende Werk ist eine Sammlung der schriftlichen Beiträge, welche in Folge des Kolloquiums “ Grenzüberschreitende Zusammenarbeit in der Großregion: eine Bestandsaufnahme“ erstellt wurden, das am 11. Oktober 2013 vom Centre Juridique Franco-Allemand an der Universität des Saarlandes in Zusammenarbeit mit dem Institut François Gény der Université de Lorraine, und mit der maßgeblichen Unterstützung der Deutsch-Französischen Hochschule organisiert wurde. Der Tagungsband wird in einer vollständig zweisprachigen Fassung angeboten. Er fügt sich aus siebzehn Beiträgen zusammen, welche von den zahlreichen Aspekten der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit handeln.

 

Das Werk kann über die MoreBooks Plattform erworben werden! :https://www.morebooks.de/store/fr/book/grenzueberschreitende-zusammenarbeit-in-der-grossregion/isbn/978-3-639-56094-7

 

Text des Vorworts:

 

Das vorliegende Werk umfasst die Beiträge zum Kolloquium mit dem Titel „Grenzüberschreitende Zusammenarbeit in der Großregion: eine Bestandsaufnahme“, welches vom Centre juridique franco-allemand am 11. Oktober 2013 in Saarbrücken in Kooperation mit dem Institut Francois Gény der Université de Lorraine veranstaltet wurde. Wir möchten uns an dieser Stelle bei Professor Olivier Cachard, dem damaligen stellvertretenden Direktor des Institut Gény, sowie bei den zahlreichen Kollegen der Université de Lorraine bedanken, welche mit Begeisterung an diesem Projekt mitgewirkt haben.

 

Der Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Beiträge mag etwas verspätet wirken. Hierfür gibt es zwei Gründe.

Zum einen stellen wir die Beiträge in zweisprachiger Ausführung zur Verfügung, worauf wir sehr stolz sind. Jeder uns zugeschickten Artikel, ob deutsch oder französisch, wurde vom Team des Lehrstuhls für französisches Öffentliches Recht der Universität des Saarlandes, namentlich Audrey Eugénie Schlegel, Lyn Paula Fischer und Cedric Schemien, übersetzt. Die französischen Versionen sind im ersten Teil des Buches zu lesen, die deutschen Versionen bilden den zweiten Teil.

 

Zum anderen hat der Lehrstuhl die gesamte verlegerische Arbeit übernommen. Die Veröffentlichung erfolgt im Rahmen der „Editions juridiques franco-allemandes“, einem deutsch-französischen Verlag für Rechtswissenschaften, welcher dem CJFA im sog. „Print-On-Demand“-Verfahren eine rechtlich und finanziell vergleichsweise unkomplizierte Veröffentlichung seiner Werke ermöglicht.  Dieses Verfahren, mit welchem wir bereits Lehrbücher und Tagungsbände veröffentlichen konnten, gibt uns anschließend die Möglichkeit, die vom CJFA oder unter dessen Ägide verfassten wissenschaftlichen Werke kostenlos auf den Webseiten Bijus (www.bijus.eu) und Revue générale du droit (www.revuegeneraledudroit.eu) zu publizieren. Die während der Sammlung, Bearbeitung und Formatierung der Beiträge aufgetretenen technischen Probleme haben uns spüren lassen, mit welchen Schwierigkeiten der Beruf des Verlegers verbunden ist, besonders, wenn die Texte komplett, von Zeichensetzung bis Zitierweise, an die verwendete Sprache angepasst werden müssen. Wir sind zufrieden, uns dieser Herausforderung erfolgreich gestellt zu haben.

Die Organisation des Kolloquiums und die Veröffentlichung dieses Tagungsbands wurden durch die finanzielle Hilfe der Deutsch-Französischen Hochschule und der Universität der Großregion möglich gemacht. Die Rechtsanwaltskammer Metz hat ebenfalls eine wertvolle finanzielle Unterstützung geleistet. Ein besonderer Dank geht an Frau Abgeordnete Nathalie Griesbeck, welche uns über ihren persönlichen Beitrag hinaus auch die finanzielle Unterstützung der Allianz der Liberalen und Demokraten für Europa gesichert hat.

Das Programm des Kolloquiums ist auf dessen Webseite http://regio.cjfa.eu sowie ebenfalls im Anschluss an dieses Vorwort zu finden.

Es sei darauf hingewiesen, dass eine gewisse Anzahl an Beiträgen, insbesondere die von Roland Theis und Nathalie Griesbeck ihren mündlichen Charakter beibehalten haben. Weiterhin ist zu erwähnen, dass auf eine Niederschrift der Podiumsdiskussion am Ende des Kolloquiums verzichtet wurde.

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Die grenzüberschreitende Zusammenarbeit ist sowohl im Privat- als auch im öffentlichen Recht ein zentrales Thema. Die günstige Lage Saarbrückens macht die Stadt zwar zu einem idealen Ort zur Analyse der Kooperationsmechanismen zwischen Deutschland, Frankreich, Luxemburg und Belgien. Die grenzüberschreitende Zusammenarbeit lässt sich jedoch auch allgemeiner, im Rahmen der Rechtsvergleichung oder aus einer rein nationalen Perspektive untersuchen. Mit einem zugegebenermaßen etwas einfachen Wortspiel lässt sich sagen, dass die grenzüberschreitende Zusammenarbeit die Grenzen des jeweiligen nationalen Rechts hinterfragt, indem sie seine Grenzen auf die Probe stellt. Die Beiträge von Stephan Toscani[1] und Hugues Rabault[2], die sich mit der Thematik der Grenze befasst haben, zeigen, dass diese sowohl ein Ort des Austausches als auch ein Ort des Konflikts sein kann.Dies gilt sowohl für die Rechtsquellen (Jérôme Germain) als auch für die Strukturen (Jochen Sohnle) der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, welche entsprechend den zum Ausdruck gebrachten Bedürfnissen im Hinblick auf die im jeweiligen Recht identifizierten Grenzen ausgearbeitet werden. Die Arbeit auf lokaler Ebene (Roland Theis) ist Bedingung für die Identifizierung dieser Grenzen und ihre Vermittlung auf eine nationale oder föderale Ebene, damit neue internationale Abkommen oder Verwaltungsvereinbarungen die Zusammenarbeit erleichtern können. Die Festlegung eines so weiten und ehrgeizigen Themas wie dem dieses Kolloquiums führt zwangsläufig zu einigen Ungenauigkeiten. Der Begriff „grenzüberschreitend“ ist insofern ungenau, als er einen sehr weiten Bedeutungsgehalt innehat. Als grenzüberschreitend kann alles angesehen werden, was eine Grenze überschreitet.Begrifflich muss daher zwischen dem „Grenzüberschreitenden“, welches unabhängig von geographischen Gegebenheiten zwei oder mehrere Staaten betrifft und dem „Grenzüberschreitenden“, welches spezifisch eine Grenzsituation betrifft, unterschieden werden. Mit anderen Worten muss eine Unterscheidung erfolgen zwischen dem, was generell alle Grenzen betrifft und dem, was speziell die Großregion betrifft.

Unabhängig von der Reihenfolge der mündlichen Beiträge, haben wir nach den Einführungsvorträgen und der Vorstellung der Rechtsquellen und Strukturen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit die Beiträge über die allgemeinen Fragen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit angeordnet. Die sechs Beiträge befassen sich mit den ehelichen Güterständen (Véronique David-Balestriero), der justiziellen Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen (Paul Klötgen), der Zusammenarbeit zwischen Unternehmen (Francine Mansuy), der Besteuerung (Hugues Rabault), der Öffentlichkeitsbeteiligung im Umweltbereich (Annette Guckelberger) und der Zusammenarbeit im Bereich der Sicherheit (Thierry Thomas).

Der vierte und letzte Teil des Werkes besteht aus sieben Beiträgen, welche die Zusammenarbeit in der Großregion anhand einiger emblematischer Aspekte ihrer Umsetzung beleuchten. Die vorgestellten Institutionen sind der Interregionale Parlamentarierrat (Roland Theis), der Eurodistrict SaarMoselle (Gilbert Schuh) und die Grenzgänger Task Force (Kerstin Geginat). An dieser Stelle ist zu beachten, dass die „Maison Ouverte des Services pour l’Allemagne“ (Mosa), eine Servicestelle für französische Grenzgänger, noch nicht existierte. Es folgt eine Analyse der Ansiedlung von Handelsgesellschaften aus einer rechtsvergleichenden Perspektive (Liliane Nau), bevor in zwei weiteren Beiträgen die Zusammenarbeit im Gesundheitswesen in der Großregion erläutert wird (Olivier Renaudie und Valérie Scheffzek). Die einzige vorgestellte Fallstudie befasst sich mit dem Thema der Teilnahme des Gemeindeverbandes Communauté d’Agglomération Sarreguemines Confluences an der Projektgesellschaft Thermalbad Rilchingen mbH, der Saarland Therme (Roland Roth).

Die Vorstellung der Beiträge in vier unterschiedlichen Abschnitten folgt demnach einer bestimmten Logik. Ebenso hätte die Präsentation der Beiträge der Unterscheidung zwischen dem „Grenzüberschreitenden“ im weiteren Sinne und dem „Grenzüberschreitenden“ im engeren Sinne folgen können.

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Aus Gewohnheit und weil es ein uns vertrauter Begriff ist, haben wir uns im Rahmen dieses Kolloquiums entschieden, unsere Beiträge unter dem Banner des „Grenzüberschreitenden“ zu stellen. Weiterhin haben wir eine „Bestandsaufnahme“ erstellt, was eine möglichst breite und damit ausführliche Herangehensweise mit sich brachte.

Mit Bezug zur Großregion oder jeder anderen bestimmten Grenzregion von „grenzüberschreitend“ zu reden, verschweigt die Besonderheit einer gewissen Anzahl an Rechtsvorschriften, welche lediglich innerhalb von Grenzzonen anwendbar sind. Es wäre daher richtiger, in einer gewissen Zahl von Fällen, von grenznachbarlichem Recht (droit frontalier) anstatt von grenzüberschreitenden Recht (droit transfrontalier) zu sprechen.

Das „grenzüberschreitende“ ist das, was „die Grenze überschreitet“. Der Begriff ähnelt der berühmten Definition des „transnationalen“ Rechts  von Professor Jessup[4]. Das transnationale Recht unterscheidet sich vom Völkerrecht insofern, als die Auswirkungen eines Aktes oder einer Norm unmittelbar einen in einem anderen Staat ansässigen Adressaten treffen, und nicht einen souveränen Staat.

Das „Grenzüberschreitende“ ist noch weiter als das Transnationale, da es aufgrund seiner Dehnbarkeit und seiner Ungenauigkeit gleichzeitig das Internationale und Transnationale enthält.

Das „Grenzüberschreitende“ umfasst also viele Rechtsbereiche und betrifft nicht spezifisch das Völkerrecht. In erster Linie umfasst es das internationale Privatrecht, welches Normenkollisionen regelt, wie z. B. die Ehe zwischen Personen verschiedener Nationalitäten, die internationale Adoption, die Tätigkeit von multinationalen Unternehmen, usw.

Unserer Ansicht nach fehlt der sehr verbreiteten Bedeutung des Begriffs „grenzüberschreitend“ jedoch ein wichtiger Bestandteil: die Idee der geografischen Nähe.

Die Situation in der Großregion, des Eurodistricts SaarMoselle oder des Eurodistricts Pamina wurzelt nicht nur im Willen, trotz der bestehenden Grenzen zusammen zu arbeiten. Die von diesen Institutionen vorausgesetzte Kontinuität oder zumindest die territoriale Nähe macht das besondere Interesse an ihnen aus.

Einige Situationen sind nicht nur grenzüberschreitend: sie sind genauer gesagt „grenznachbarlich“, und entstehen zwischen Verwaltungsstellen, Einzelpersonen und Unternehmen, die sich auf unterschiedlichen, jedoch benachbarten nationalen Territorien befinden.

Unsere Hypothese ist, dass das grenznachbarliche Recht zwar nicht als eigenständiger Rechtsbereich, jedoch zumindest als besonderer Untersuchungsgegenstand anzusehen ist.

 

Das öffentliche Recht spielt im grenznachbarlichen Recht eine sehr besondere Rolle.

Wie schon erwähnt, regelt das internationale Privatrecht Normenkollisionen, wobei die geografische Nähe keine Rolle in der Auflösung einer solchen Kollision spielt.  Die auf eine Ehe bzw. Scheidung anwendbaren Rechtsnormen sind dieselben, ob die Ehepartner in Paris und Berlin, oder in Saargemünd und Saarbrücken wohnhaft sind.

Die Vorschriften des grenzüberschreitenden Handels werden identisch sein, unabhängig von der Distanz des jeweiligen Sitzes oder die Filiale der betroffenen Unternehmen.

Im öffentlichen Recht ist die geografische Nähe auf beiden Seiten der Grenze jedoch nicht gleichgültig.

Zum Beispiel sind die internationalen Vorschriften zum Umweltschutz insbesondere auf Grenzsituationen[5] anwendbar.

Das Karlsruher Übereinkommen vom 23. Januar 1996 über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften und örtlichen öffentlichen Stellen definiert seinen territorialen Anwendungsbereich unter Bezugnahme auf die an der Grenze liegenden Gebietskörperschaften Frankreichs (die Regionen Elsass, Franche-Comté, Lothringen, Rhône-Alpes), Deutschlands (die Länder Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz und das Saarland) und der Schweiz (Luxemburg wird wiederum in seiner Gesamtheit grenznah angesehen).

Dies gilt auch für eine gewisse Anzahl an unionsrechtlichen Normen, insbesondere für die Pflicht zur unionsweiten Bekanntgabe der Vergabe eines Auftrags, selbst mit geringem Wert, wenn ein „eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse“[6] besteht.

Steuerabkommen sehen Vorschriften für grenznachbarliche Situationen vor und verleihen ihnen somit eine juristische Ausformung. Das deutsch-französische Abkommen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung bezieht sich auf die geographische Zone, welche sich weniger als 20 Kilometer von der Grenze[7] entfernt befindet.

Der grenznachbarliche Charakter findet auch im Bereich gemeinwirtschaftlicher Dienstleistungen einen Sinn: Bei der Sammlung und Verwertung von Abfällen (Partnerschaft zwischen dem Entsorgungsverband Saar und dem Sydeme), sowie bei der Wasserversorgung, den öffentlichen Verkehrsmitteln (die Saarbahn zwischen Saargemünd und Saarbrücken), der Schaffung von Freizeiteinrichtungen (Saarland Therme, Europäischer Kulturpark Bliesbruck-Reinheim), sowie im Rettungs- und Krankenwesen (Abkommen zwischen dem CHIC Unisanté von Forbach und der SHG Kliniken Völklingen).

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Das Kolloquium vom 11. Oktober 2013 und die hieraus hervorgegangenen Beiträge sollen also nur als eine erste Etappe angesehen werden. Sie geben Gelegenheit zum Aufbau eines Netzwerks und zur Identifizierung fruchtbarer Problematiken.

Eine der zeitgenössischen Entwicklungen der Universität, welche ihr von der Politik auferlegt wird, ist die wachsende Erwartung, auf unmittelbar für die Gesellschaft nützliche Weise zu arbeiten. Dies verursacht schädigende Wirkungen auf die Qualität der Forschung und sogar der Bildung, da diese sich nicht mehr über die unmittelbaren Einschränkungen einer solchen sozialen Nützlichkeit erheben können, welche teilweise mit einer etwas unglücklichen Sorge um Rentabilität und Effizienz verwechselt wird.

Glücklicherweise erreicht das Thema des grenznachbarlichen Rechts zweifelsfrei das Ziel eines unmittelbaren sozialen Nutzens. Der Grundstoff der Überlegungen ist konkret und die Ergebnisse jeder dieser Überlegungen sind äußert konkret. Die Untersuchung des grenznachbarlichen Rechts bietet Juristen die Gelegenheit, gemeinsam verschiedene Bereiche des Rechts im Rahmen von innovativen und intellektuell fruchtbaren Studien heranzuziehen.

Der vorliegende Tagungsband ist der beste Beweis dafür.

Philippe COSSALTER

Saarbrücken, den 13. Juli 2016

 

[1]          Stephan Toscani, „Grußwort des Europaministers“.

[2]          Hugues Rabault, „Die Grenze als Ursache steuerrechtlicher Streitigkeiten: Einige Auswirkungen der Deterritorialisierung im Steuerrecht“.

[4]          Philipp C. JESSUP, Transnational Law, Storrs lectures on jurisprudence / Yale Law School, Yale University Press, 1956.

[5]          Zu den Aahrus- und Espoo-Konventionen siehe u. a. Annette Guckelberger, „die grenzüberschreitende Öffentlichkeitsbeteiligung“ im vorliegenden Werk.

[6]          EuGH, 15. Mai 2008, SECAP SpA, C-147/06­, Rn. 31 ; EuGH, 21. Juli 2005, Coname, C-231/03, Rn. 20.

[7]          Doppelbesteuerungsabkommen vom 21. Juli 1959, Artikel 13 V b: „das Grenzgebiet jedes Vertragsstaats umfasst die Gemeinden, deren Gebiet ganz oder teilweise höchstens 20 km von der Grenze entfernt liegt.“